Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, mit welcher Strafe für welches Verkehrsdelikt gerechnet werden darf. Die Strafen beziehen sich auf den erstmals straffälligen Täter, gegen den noch keine Vorverurteilungen vorliegen (Ersttäter).
Wenn gegen Sie wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird, sollten Sie in einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Angaben zu dem Vorwurf sollten Sie erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt machen.
Außer zu seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort und Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit hat man keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen.
Da jede Straftat einer eigenen gerichtlichen Bewertung unterliegt und die Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, können die Angeben nicht rechtsverbindlich sein und erfolgen ohne Gewähr.
Ab 1,6 Promille Blutalkohol muss vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchen (MPU) nachgewiesen werden.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus dem Monats-Nettoverdienst (unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen und weiteren abzugsfähigen Verbindlichkeiten) geteilt durch 30 (Tage). Die Geldstrafe ermittelt sich anschließend aus der Tagessatzhöhe x Tagessätzen .
Beispiel: Erstmalige Trunkenheitsfahrt mit 2,1 Promille (45 TS, siehe Tabelle), Verdienst nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen 750,00 Euro netto. Tagessatzhöhe ergibt sich aus: 750,00:30=25,00 Euro. Geldstrafe: 45 TSx25,00=1.125,00 Euro.
Für mehrere Delikte (zB. Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht) erfolgt für jede einzelne Straftat eine Einzelstrafe, die anschließend zu einer Gesamtstrafe (keine summarische Zusammenfassung, d.h. keine bloße Addition der Einzelstrafen) zusammengefasst wird.
Bei einer Haftstrafe von mehr als 2 Jahren kann die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Abkürzungen: TS=Tagessatz; FS= Freiheitsstrafe; FE=Entziehung der Fahrerlaubnis; FV=Fahrverbot
Delikt
Strafe in TS
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre zur Neuerteilung
Trunkenheitsfahrt, §316 StGB (Alkohol/Drogen):
bis 1,3 Promille:
30 TS
7-9 Monate
bis 1,7 Promille:
35 TS
9-10 Monate
bis 2,1 Promille:
45 TS
11-12 Monate
Mofa, Moped: jeweils 1/3 weniger, evtl. FV 3 Monate
bis 2,4 Promille:
50 TS
12-13 Monate
Radfahrer: jeweils 1/2 weniger, jedoch kein FE
bis 2,7 Pomille:
55 TS
14-15 Monate
bis 3 Promille:
60 TS
15-17 Monate
Unfallflucht, §142 StGB:
bis 250 EUR Schaden:
15 TS
--
Mofa, Moped 1/3 weniger
bis 500 EUR Schaden:
25 TS
1 Monat Fahrverbot
bis 700 EUR Schaden:
30 TS
2 Monate Fahrverbot
bis 900 EUR Schaden:
35 TS
3 Monate Fahrverbot
über 900 EUR Schaden:
40 TS
6-10 Monate
mit Körperverletzung:
40-90 TS
6-12 Monate
Fahrlässige Körperverletzung,
§§ 223, 229 StGB
leichte
10-30 TS
Fahrverbot / Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei groben Verstößen und erheblichen Verletzungen
mittlere
30-40 TS
schwere
40-90 TS
Fahrlässige Tötung, §222 StGB
leichte Schuld
90-120 TS
1-3 Monate Fahrverbot
schwere Schuld
4 Monate FS
6-15 Monate
mit § 315c StGB (ohne Alkohol)
6 Monate FS
6-24 Monate
mit § 315c (mit Alkohol)
15 Monate FS
ab 24 Monate
Straßenverkehrsgefährdung, §315 c StGB:
ohne Alkohol:
20-40 TS
1-3 Monate Fahrverbot
ohne Alkohol, schwere Gefährdung/mit Nötigung:
30-50 TS
6-10 Monate
bis 1,3 Promille:
35 Ts
8-10 Monate
bis 1,7 Promille:
40 TS
10-11 Monate
bis 2,1 Promille:
50 TS
12-14 Monate
bis 2,4 Promille:
55 TS
14-15 Monate
bis 2,7 Pomille:
60 TS
15-17 Monate
bis 3 Promille:
65 TS
17-19 Monate
mit Körperverletzung:
zusätzlich 5-20 TS
zusätzlich 1-3 Monaten
mit Unfallflucht:
zusätzlich 20-30 TS
zusätzlich 1-3 Monaten
Nötigung, § 240 StGB
10-30 TS
u.U. 1-3 Monate Fahrverbot
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen, § 248 b StGB