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Bereits 8 Punkte in Flensburg können den Führerschein kosten.
Die Behörde entzog einem Autofahrer die Fahrerlaubnis, weil er 8 Punkte in Flensburg hatte. 
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster ist die Entscheidung rechtens. Die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG), wonach erst bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, steht der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nicht entgegen. 
Nach dem Gesetz wird bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten unwiderlegbar vermutet, dass der Führerscheininhaber als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges gilt, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Sind die 18 Punkte nicht erreicht, liegt die unwiderlegbare Vermutung des Gesetzes zwar nicht vor, jedoch können im Einzelfall besondere Umstände Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen.  Liegen diese Voraussetzungen vor und erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, § 3 StVG. 
So im konkreten Fall die Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der gesamten Vorgeschichte des Betroffenen.
Dem Betroffenen wurde im September 2008 wegen Erreichens von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Im August 2009 erhielt der Betroffene seine Fahrerlaubnis wieder, kassierte dann aber vom 03. November 2009 bis 05. Mai 2010 wegen fünf rechtskräftiger Verkehrsverstöße erneut 8 Punkte.
Nach Auffassung des OVG hat sich die Führerscheinbehörde zutreffend von der Einschätzung leiten lassen, dass sich aus den fünf Zuwiderhandlungen des Betroffenen im Straßenverkehr in Verbindung mit der vorangegangenen Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten, dessen Fahrungeeignetheit ergibt, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden durfte, wenn gleich die 18 Punkte nicht erreicht waren. 

Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2011, Az.: 16 B 212/11):
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 2011 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die im Rahmen der genannten Bestimmung anzustellende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich der Sach- und Rechtslage entspricht.
Der Antragsgegner hat sich zutreffend von der Einschätzung leiten lassen, dass sich aus den fünf Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr in Verbindung mit der Vorgeschichte des Antragstellers, also der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG), dessen Fahrungeeignetheit ergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Zeit vom 3. November 2009 bis zum 5. Mai 2010 vom Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße, deren Ahndung jeweils in Rechtskraft erwachsen ist und die mit insgesamt acht Punkten bewertet sind, nicht isoliert betrachtet werden können und daher nicht nur ein erneutes Tätigwerden auf der ersten Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 (schriftliche Unterrichtung über den Punktestand, Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar) nach sich ziehen konnten. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller gleichsam "im zweiten Durchgang" des Vorgehens nach § 4 StVG befindet und nach der Entziehung der Fahrerlaubnis im September 2008 erst seit dem 3. August 2009 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Dies und auch die ganz offenkundig unzutreffende Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten der Q. MPUGmbH in C. vom 11./19. März 2009 durfte und musste den Antragsgegner dazu veranlassen, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG von der neuerlichen Anwendung des Punktsystems abzusehen.
Nach der genannten Bestimmung findet das Punktsystem keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Die von den Verwaltungsgerichten vollen Umfangs überprüfbaren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 16 B 1392/10 , juris, Rn. 13 f. (= NJW 2011, 1242 = NZV 2011, 215 = VRS 120 [2011], 190), also insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit anderer oder früherer Maßnahmen, liegen vor. Der Antragsteller kann nach dem Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Punktsystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewandt worden ist. Vielmehr unterscheidet sich der Antragsteller von der genannten Gruppe dadurch, dass ihn selbst die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2008 und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Es würde die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller, dem bereits einmal vollen Umfangs die Hilfestellungen nach dem Punktsystem, insbesondere eine förmliche Verwarnung und ein Aufbauseminar, zuteil geworden sind, ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 16 B 1392/10 , am angegebenen Ort (juris, Rn. 11), mit zustimmender Anmerkung von Dauer, NJW 2011, 1243 f.
Über die Vorbelastung hinaus ergibt sich die negative Prognose hinsichtlich des weiteren Verkehrsverhaltens des Antragstellers auch daraus, dass er die fünf Verstöße innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums von etwa einem halben Jahr begangen hat, was für eine besonders schwerwiegende Fehleinstellung zu dem Erfordernis einer normgerechten und gefahrenvermeidenden Verkehrsteilnahme spricht.
Gegen die Annahme einer Notwendigkeit, vom abermaligen Durchlaufen des Maßnahmenkatalogs nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzusehen, kann sich der Antragsteller auch weder auf die positive medizinisch-psychologische Untersuchung noch auf den Umstand berufen, dass die Punkte für die Zuwiderhandlungen vor der Fahrerlaubnisentziehung im Jahr 2008 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG gelöscht worden sind. Die medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers im März 2009 kann schon deshalb nicht als Zäsur verstanden werden, die eine Berücksichtigung des vormaligen Verkehrsverhaltens des Antragstellers hindert, weil die mit ihr getroffene Prognose ersichtlich unzutreffend ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Gutachten etwa methodische Mängel aufweist, die von vornherein seine Tauglichkeit als fachgerechte Prognose in Frage stellen; für solche Mängel ergeben sich jedenfalls bei summarischer Betrachtung keine greifbaren Anhaltspunkte. Denn es kann jedenfalls nicht darüber hinweggesehen werden, dass sich die gutachterliche Prognose, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, schon kurze Zeit nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller als unrichtig erwiesen hat. Angesichts dessen ist von untergeordneter Bedeutung, ob die falschpositive Prognose aufgrund einer fehlerhaften Anwendung wissenschaftlich anerkannter Prognosemaßstäbe oder schlicht deswegen zustande gekommen worden ist, weil es der Antragsteller verstanden hat, die Gutachterinnen über seinen Einstellungs und Verhaltenswandel zu täuschen. Für Letzteres spricht insbesondere, dass zumindest die verbotswidrige Benutzung eines Mobil oder Autotelefons beim Führen eines Lastkraftwagens auf der Autobahn am 25. November 2009 schwerlich als bloßes Versehen, wie es selbst bei bestem Vorsatz nie völlig auszuschließen ist, gewertet werden kann.
Dem Antragsteller kommt auch nicht zustatten, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG die zu der vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Punkte gelöscht worden sind. Die Punktelöschung als solche ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb bedeutungslos, weil die verfahrensgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung nicht auf dem Erreichen eines bestimmten Punktestandes beruht, sondern gerade außerhalb des Punktsystems erfolgt ist. Im Übrigen bezieht sich die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden.
Vgl. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl., § 4 StVG Rn. 26.
Dieses Ergebnis folgt im Umkehrschluss auch aus § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG. Nach dieser Vorschrift werden Maßnahmen nach den §§ 2a und 4 StVG außer den in Satz 3 der Vorschrift genannten Maßnahmen, also auch Fahrerlaubnisentziehungen nach § 4 StVG,
vgl. zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG auf Fahrerlaubnisentziehungen OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 16 A 884/09 , juris, Rn. 3 bis 8 (= DAR 2010, 655 = VRS 119 [2010], 382 = NZV 2011, 103), dann getilgt, wenn auch die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Diese Regelung ginge ins Leere bzw. wäre entbehrlich, wenn schon die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht nur zur Löschung von Punkten, sondern auch zur Tilgung der zugrundeliegenden Entscheidungen führte.
Der Senat geht abschließend auch davon aus, dass die zwischen dem 3. November 2009 und dem 5. Mai 2010 begangenen Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr nicht nur Zweifel an seiner Fahreignung hervorgerufen haben, denen durch eine neuerliche Begutachtung nachzugehen wäre, sondern dass aufgrund dieser neuerlichen Zuwiderhandlungen in der Zusammenschau mit den vormaligen Verkehrsverstößen die Fahrungeeignetheit des Antragstellers feststeht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG galt der Antragsteller mit dem Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als fahrungeeignet. Nachfolgende Umstände haben im Ergebnis nicht dazu geführt, dass nunmehr von dieser Einschätzung abzurücken wäre. Das medizinisch-psychologische Gutachten der Q. MPUGmbH vom März 2009 ist wie dargelegt evident unrichtig. Ein solcherart offenkundig unrichtiges Gutachten kann im Hinblick auf die Fahreignungsbewertung keine andere Wirkung entfalten als ein negatives Gutachten oder die Nichtvorlage eines Gutachtens. Entsprechend kann auch die allein auf dem unrichtigen Gutachten beruhende Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht die Wiedererlangung der Fahreignung durch den Antragsteller fingieren. Vielmehr fehlt es nach dem Verlust der Fahreignung des Antragstellers bis heute an verlässlichen und überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dass die Fahreignungsmängel überwunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gesetze:

§ 3 StVG - Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht,
2.
für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen,
bestimmt werden.


§ 4 StVG Punktsystem
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt.
(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenommen hat.
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:
1.
Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2.
Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
3.
Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.
(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.
(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(8a) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Absatz 15 entsprechend.
(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
persönliche Zuverlässigkeit,
2.
Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
3.
Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u.
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.