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Personenbeförderung als Gelegenheitsverkehr
(maf) Auch wenn es zur Fasnacht- / Karnevalszeit hoch her geht, sollten doch einige Vorschriften beachtet werden. Wird ein Bus z. B. durch eine Narrenvereinigung angemietet, um zu einem Treffen zu fahren, handelt es sich hierbei um den sogenannten Gelegenheitsverkehr. Wenn überhaupt sollten die Sitzplätze nur kurzfristig verlassen werden. Denn wer im Gang umherläuft, kann nicht angeschnallt sein. Bei längerem Nichtgebrauch der Sitzplätze stellt dies sogar eine Ordnungswidrigkeit gem. § 21a (1), § 49 StVO dar. Der Regelbußsatz beträgt 30 Euro. Die vermeintliche Ausnahme des § 21a (1), Ziff. 4 greift hier nicht, da im Gelegenheitsverkehr keine Kraftomnibusse mit Stehplätzen (im Gegensatz zum Linienverkehr) zugelassen sind. Ein Unternehmer darf Busse mit Stehplätzen ausschließlich im O-busverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen einsetzen. Dies ist im § 22 (1) der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft) geregelt. Setzt ein Unternehmer trotz dieser Vorschrift ein entsprechendes Fahrzeug ein, so handelt er ordnungswidrig §45(1)Nr. 5f BOKraft, § 61(1) Nr. 4PBefG. Der Busfahrer ist verpflichtet, seine Fahrgäste im Gelegenheitsverkehr auf das Anlegen der Sicherheitsgurte hinzuweisen. Auch diese Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 45(2)Nr. 1 BOKraft in Verbindung mit § 61(1) Nr. 4 PBefG dar. Anspruch und Wirklichkeit gehen hier aber erfahrungsgemäß weit auseinander. Zum einen sind die Busse oft zu klein dimensioniert (man möchte ja möglichst wenig bezahlen, der Rest der Fahrgäste steht eben) und zum andern ist die Stimmung bei solchen Fahrten regelmäßig ausgelassen. Auch dem Alkohol wird reichlich zugesprochen. Da hat es der (hoffentlich nüchterne) Busfahrer mit Belehrungen schwer und trägt womöglich mehr als gewollt zur Erheiterung der Narren bei. Anders sieht die Sache aus, wenn es zu einem schädigenden Ereignis kommt. Eine Notbremsung bei der sich ein Fahrgast die Nase angeschlagen hat oder gar schwerwiegender verletzt wurde, führt dann auch bei Bekannten schnell in den Gerichtssaal. Dort wird dann um Krankheitskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall gestritten. Zu diesen Kosten addieren sich dann noch die Bußgelder und Schadens-und Gerichtskosten.
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(maf)