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Winterreifenpflicht in Europa

(yky) Der Winter naht, damit auch der Schnee und bei vielen auch der Skiurlaub in den Nachbarländern.
Während in Deutschland die Winterreifenpflicht 2010 eingeführt wurde, gelten in Europa zum Teil bereits seit längerem Winterreifenpflicht mit Bußgelder bis zu 5000 Euro, so im Nachbarland Österreich.
In Deutschland werden 40 Euro fällig, wer mit Sommerreifen fährt und 80 Euro, wer dabei den Verkehr behindert sowie 1 Punkt in Flensburg.
In § 2 Absatz 3a der StVO heißt es: „Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen)." Dabei gibt es keinen bestimmten gesetzlichen Zeitraum, da die Wetterverhältnisse in Deutschland sehr unterschiedlich sind.
Von einem Winterreifen spricht man, wenn er die Symbole M+S, M.S. oder M&S hat oder wenn das Schneeflockensymbol vorhanden ist.
Die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe liegt in Deutschland bei 1,6 Millimeter, es wird jedoch empfohlen den Reifen bereits ab 4 Millimeter zu tauschen, da die Grip-Eigenschaften rapide abnehmen, je weniger Profiltiefe vorhanden ist.
Doch wie sieht es in den Nachbarländern und den restlichen europäischen Ländern aus ?

Land

 

 

Winterreifenpflicht

 

 

Schneeketten

 

 

Albanien

Keine generelle Winterreifenpflicht. Eine Winterausrüstung wird jedoch empfohlen (Winterreifen sollen min. 4 Millimeter Profiltiefe haben).

 

Belgien

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung nur auf schnee-/eisbedeckten Straßen zulässig

Bulgarien

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung von Schneeketten kann durch Verkehrsschild angeordnet werden.

Dänemark

Keine generelle Winterpflicht

Schneeketten können erforderlich sein

Deutschland

Derzeit: Situative Winterreifenpflicht, d.h. Winterreifen (es werden i.d.R. Reifen mit Schneeflockensymbol oder auch M+S anerkannt) sind nur bei winterlichen Verhältnissen obligatorisch. Bußgeld 20 Euro bei Nichtbeachtung und 40 Euro bei Behinderung, dazu 1 Punkt in Flensburg.

Sobald die Winterreifenpflicht in Kraft tritt, werden es 40 Euro bei Nichtbeachtung und 80 Euro bei Behinderung, sowie 1 Punkt in Flensburg.

Schneekettenpflicht nur ausnahmsweise durch Verkehrsschild angeordnet. Bei Verwendung von Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.

Estland

Winterreifenpflicht (Radialreifen mit min. 3 Millimeter Profiltiefe) zwischen 1. Dezember und 31. März (je nach Witterung jedoch schon zwischen Oktober und April)

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Finnland

Winterreifenpflicht (auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge) ab dem 1. Dezember bis zum 1. März (Winterreifen vom Typ M+S, min. 3 Millimeter Profiltiefe)

Schneeketten soweit erforderlich. Bei Benutzung soll die Straßenoberfläche nicht beschädigt werden.

Frankreich

Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen können jedoch insbesondere im Gebirge durch Verkehrsschild angeordnet werden.

Schneeketten können auf schneebedeckten Straßen angeordnet werden. Bei Tauwetter können einige Straßenabschnitte zum Schutz vor Beschädigungen gesperrt werden.

Griechenland

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Großbritannien

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung zulässig, wenn Straßenoberflächen nicht beschädigt werden

Irland

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung prinzipiell zulässig

Island

Winterreifenpflicht ca. ab dem 1. November bis zum 15 April (je nach Witterung Änderungen möglich)

Schneeketten können, soweit erforderlich, verwendet werden

Italien

Winterreifenpflicht kann bei entsprechenden Witterungsbedingungen auf bestimmten Strecken kurzfristig angeordnet werden. Im Aosta - Tal müssen zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April Winterreifen verwendet werden oder Schneeketten mitgeführt werden.

Ist Schneekettenpflicht angeordnet, darf mit Winterreifen oder Schneeketten gefahren werden.

Kroatien

Keine generelle Winterreifenpflicht. Es wird jedoch empfohlen, zwischen November und April eine Winterausrüstung bereit zu halten, wenn wegen Witterung Winterausrüstung (Winterreifen mit M+S Markierung auf allen Rädern oder Schneeketten für die Antriebsräder mit min. 4 Millimeter Profiltiefe) angeordnet wird. Gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen eine Schneeschaufel mitführen.

Schneekettenpflicht in der Region Lika / Gorski Kotar

Lettland

Winterreifenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG zwischen 1. Dezember und 1. März.

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Liechtenstein

Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen; bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht.

Verwendung kann durch Verkehrsschild angeordnet werden. Es ist daher im Winter empfehlenswert, Schneeketten mitzuführen

Litauen

Winterreifenpflicht zwischen 1. November und 1. April

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Luxemburg

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung zulässig bei Schnee und Eis

Malta

Keine Regelung

Keine Regelung

Mazedonien

Winterreifenpflicht vom 15. November bis 15. März (4 Radialreifen oder Winterreifen auf den Antriebsrädern mit min. 4 Millimeter Profiltiefe; bei vier Sommerreifen müssen Schneeketten für die Antriebsräder mitgeführt und bei Bedarf verwendet werden); Reisebusse und schwere LKW müssen eine Schneeschaufel mitführen.

Verwendung ist zulässig

Montenegro

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung kann auf einigen Straßen notwendig werden

Niederlande

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Norwegen

Keine generelle Winterreifenpflicht, aber dringend empfohlen

Fahrzeuge über 3,5 t zGG müssen im Winter Schneeketten mitführen; Einreise kann bei fehlenden Schneeketten verweigert werden.

Österreich

Auch im Ausland zugelassene PKW und Busse bis 3,5 t zGG müssen zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) an allen vier Rädern Winterreifen montiert haben oder an min. 2 Antriebsrädern Schneeketten. Geldbuße für Verstöße: 35 Euro, bei Gefährdung bis zu 5.000 Euro. Die vorgeschriebene Profiltiefe beträgt mind. 4 Millimeter, ansonsten drohen 80 Euro Bußgeld. Generelle Winterreifenpflicht für alle LKW mit mehr als 3,5 t zGG zwischen 1. November und 15. April. Auf min. einer Antriebsachse des LKW müssen Winterreifen (Mindestprofil von 6 Millimeter bei Diagonalbauweise bzw. 5 mm bei Radialreifen) mit einer entsprechenden M+S Kennzeichnung verwendet werden. Für Busse gilt die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. März.

Auch im Ausland zugelassene PKW und LKW bis 3,5 t zGG ohne Winterreifen müssen zwischen 1. November und 15. April bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn Schneeketten verwenden; LKW über 3,5 t zGG und Busse müssen Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder in der Zeit vom 1. November und dem 15. April mitführen

Polen

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Portugal

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Rumänien

Keine generelle Winterreifenpflicht

Schneeketten für Bergregionen im Winter empfohlen

Russland

Im europäischen Teil werden Winterreifen, in Sibirien und den östlichen Regionen Winterreifen mit Spikes empfohlen.

 

Serbien

Wenn es die Witterung erfordert, müssen Fahrzeuge entweder vier Radialreifen montiert haben und Schneeketten für den Bedarfsfall mitführen oder mit Winterreifen (min. 4 Millimeter Profiltiefe) auf den Antriebsrädern ausgestattet sein. Busse und LKW müssen eine Schneeschaufel mitführen.

Schneekette dürfen bei Bedarf verwendet werden

Schweden

Winterreifenpflicht auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis 3,5 t zGG. Zwischen 1. Dezember und 31. März. müssen diese Fahrzeuge wie auch deren Anhänger mit Winterreifen (Typ M+S; mit oder ohne Spikes, empfohlene Profiltiefe von min. 3 Millimeter) ausgerüstet sein, wenn in dieser Zeit winterliche Fahrbahnbedingungen vorherrschen.

Verwendung, wenn Straßen und Witterungsverhältnisse es erfordern, für alle Fahrzeuge zulässig

Schweiz

Keine generelle Winterreifenpflicht; Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen, da bei Behinderung anderer eine Geldbuße verhängt wird; bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht.

Schneeketten (min. auf den zwei Antriebsrädern) sind zu verwenden, wenn es durch Verkehrsschild angeordnet wird. Ausnahmen für Allrad-Fahrzeuge müssen ausgeschildert sein.

Slowakei

Winterreifenpflicht (M+S- Reifen) für PKW bis 3,5 t zGG bei geschlossener Schnee oder Eisdecke auf der Fahrbahn. LKW (über 3,5 t zGG) müssen bei allen Witterungsbedingungen zwischen 15. November und 31. März mit Winterreifen fahren.

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Slowenien

Zwischen 15. November und 15. März (darüber hinaus auch bei winterlicher Witterung wie z.B. bei Schneefall, Glatteis) müssen Fahrzeug bis 3,5 t zGG auf allen vier Rädern mit Winterreifen (min. 3 Millimeter Profiltiefe) ausgestattet sein oder wenn Sommerreifen (min. 3 Millimeter Profiltiefe) montiert sind, Schneeketten für den Bedarfsfall mitführen. Bei winterlicher Witterung müssen auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge in gleicher Weise ausgestattet sein.

s. Winterreifenpflicht

Spanien

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen

Tschechien

In der Zeit vom 1. November bis Zum 30. April müssen Fahr-zeuge bis zu 3,5 t zGG auf bestimmten Straßen (u.a. Autobahnabschnitte, Bergstraßen etc., bitte Beschilderung beachten) auf allen vier Reifen mit Winterreifen ausgestattet sein (min. 4 Millimeter Profiltiefe); Kfz über 3,5 t zGG müssen auf der Antriebsachse Winterreifen mit min. 6 Millimeter Profiltiefe montiert haben.

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Türkei

Keine generelle Winterreifenpflicht

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Ukraine

Keine generelle Winterreifenpflicht, in kalten Wintern benötigen Fahrzeuge jedoch Spikesreifen oder Schneeketten.

s. Winterreifenpflicht

Ungarn

Keine generelle Winterreifenpflicht; Verwendung von Winterreifen kann durch Verkehrsschild angeordnet werden.

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. Verwendung und/oder Mitführen von Schneeketten im Fahrzeug kann bei besonderer Witterung auf bestimmten Straßen auch angeordnet werden. Bei Verwendung gilt ein Tempolimit von 50 km/h. Bei winterlicher Witterung kann ausländischen Fahrzeugen die Einreise verweigert werden, wenn keine Schneeketten mitgeführt werden.

Zypern

Keine generelle Winterreifenpflicht