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Falsch angelegt gleich nicht angelegt
Störend, hinderlich oder einfach nur unbequem empfinden viele Autofahrer den Sicherheitsgurt und schnallen sich deshalb entweder gar nicht an oder schließen zwar den Gurt, aber lassen den Gurt nicht über die Schulter laufen. Ein solcher Gurtmuffel wurde vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verdonnert, weil er den Sicherheitsgurt unter seinem Arm durchlaufen ließ statt über seine Schulter. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte den Amtsrichter. Zwar ist im Straßenverkehrsrecht nicht beschrieben, wie ein Sicherheitsgurt zu verwenden ist. Daraus ist aber keinesfalls zu folgern, dass es dem Benutzer frei steht, wie er den Gurt anlegt. Nach Auffassung der Richter ist der Gurt so zu verwenden, wie er seiner Konstruktion nach angelegt ist, da er nur so seine Schutzfunktion erfüllen kann. Ein falsch angelegter Gurt ist gleichbedeutend mit einem nicht angelegten Gurt und daher ebenso zu sanktionieren, OLG Hamm 2 Ss OWi 695/07.

Eine weitere Konsequenz ist, dass im Falle eines Unfalls das Falschanlegen eines Sicherheitsgurtes zu einem Mitverschulden führt, wenn dies ursächlich für schwerere Verletzungen war (BGH in DAR 2001, 117 oder OLG Düsseldorf, Az: 14 U 7/2000).

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (NjW 1982, 1013) kann das Falschanlegen sogar bis zum Wegfall des Lohnfortzahlungsanspruches gehen, weil ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht.