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Räumpflicht gilt auch bei (nassen) Blättern
(maf) Wenn sich im Herbst die Blätter bunt färben und von den Bäumen fallen, ist das ein schöner Anblick.
Unschön wird es aber, wenn das Laub auf den Gehwegen landet und sich dort in eine rutschige Falle für Fußgänger verwandelt, was zu Stürzen und mitunter gebrochenen Knochen führen kann.
 
Ist das rutschige Laub auf einem Gehweg die Ursache für einen Sturz beziehungsweise einen Unfall mit Verletzungen, so kann der verunglückte Passant den Räumpflichtigen dafür zur Verantwortung ziehen. Denn die Verkehrssicherheit muss stets gewahrt werden. Auch Gehwege sind hiervon betroffen.
 
Auch Autofahrer haben mitunter mit dem nassen Laub zu kämpfen. Oft wird vergessen, dass sich der Bremsweg auf nassem Laub deutlich erhöt.
Durch das Laub können auch Wasserabläufe verstopft werden, was dann zur Folge hat, dass sich bei Regen dass Wasser auf der Straße staut und zu deutlich erhöter Agquaplaninggefahr führt.

Die Kehrpflicht liegt für öffentliche Gehwege bei den Kommunen. Der Bund der Versicherten (BdV) beklagt allerdings, dass diese Pflicht oft auf die Hauseigentümer abgeschoben wird, was in der Regel letztlich bedeutet, dass die Mieter zur Verantwortung gezogen werden.
Diese werden im Mietvertrag durch bestimmte Klauseln zum Kehren verpflichtet. Diese sollte von den Räumpflichtigen in jedem Fall ernst genommen werden. Denn wird die Räumpflicht nicht beachtet, kann es schnell teuer werden.