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Schnurlostelefon ist kein Handy

Nach dem Gesetz ist es dem Fahrzeugführer untersagt, ein Mobiltelefon (Handy) während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu benutzen. Er darf das Handy noch nicht einmal in die Hand nehmen, falls das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht ausgeschaltet ist, § 23 Abs. 1a StVO.
Aufgrund dieser Vorschrift wurde ein Autofahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 40 € und 1 Punkt in Flensburg bestraft, der von der Polizei dabei beobachtet wurde, wie er aus seiner Jackentasche das Mobilteil seines Festnetzanschlusses holte.
Gegen den Bescheid legte der Autofahrer erfolgreich Rechtsmittel ein.
Das OLG Köln vertrat in seiner Entscheidung den Standpunkt, dass ein schnurloses Telefon eines Festnetzanschlusses kein Handy im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellt. Das Telefon hat nur eine sehr begrenzte Reichweite und erlaubt das Telefonieren im Straßenverkehr daher nur in ganz wenigen Ausnahmefällen. Aus diesem Grunde sei es nicht mit der Intention des Gesetzes vereinbar, ein Schnurlostelefon mit einem Handy gleich zusetzen. Das Handyverbot ist in diesem Fall nicht anzuwenden, OLG Köln, 82 Ss OWi 93/2009.