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Sex im Auto - strafbar oder erlaubt?

"Sex sells" ist in der automobilen Welt ein altes Werbe- und Verkaufsinstrument. Erotik gehört mit zum Auto und dies nicht nur in der Werbung. Seit es Autos gibt, wurden Autos nicht ausschließlich nur zum Fahren benutzt. In allen Generationen inspirierte das Auto jung verliebte Pärchen zu mehr.

Aber ab wann hat dies rechtliche Konsequenzen? Ist es beispielsweise strafbar, nackt Auto zu fahren oder gar auf einem Parkplatz Sex zu haben?

Im Gesetz findet sich keine Kleiderordnung für Autofahrer, so dass nackt Auto fahren zunächst einmal nicht verboten ist. Dies kann jedoch dann problematisch werden, wenn dadurch Dritte belästigt werden. Nach § 183 StGB (Strafgesetzbuch) macht sich nämlich ein Mann strafbar, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Dies kann dann gegeben sein, wenn der Mann nackt aus dem Auto steigt. Für Frauen gilt diese Vorschrift allerdings nicht.

Andererseits kann schon barfuß Auto fahren zu erheblichen Problemen führen. In § 44(2) der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) heißt es: "Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen." Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Es können allerdings nur Mitglieder einer Berufsgenossenschaft z.B. LKW/Busfahrer mit einem Bußgeld geahndet werden. Lkw-Fahrer, die keiner Berufsgenossenschaft angehören, können danach nicht bestraft werden. Auch Autofahrer, die ihr Fahrzeug privat nutzen, können nicht nach dieser Vorschrift mit einem Bußgeld belegt werden, da das Barfuß fahren verkehrsrechtlich nicht verboten ist, OLG Celle, 322Ss46/07. Allerdings gehört es zu den Pflichten eines verantwortungsbewussten Kraftfahrers, mit geeignetem Schuhwerk zu fahren. Wer andere durch sein Verhalten schädigt, gefährdet oder auch nur behindert, kann strafrechtlich und bußgeldrechtlich belangt werden. 

Kommt es schließlich zu mehr, dann wird dies der eine oder andere anstößig finden und als öffentliches Ärgernis werten. Strafbar ist eine solche sexuelle Handlung allerdings nur, wenn dies öffentlich geschieht und damit absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis hervorruft, so in § 183 a StGB geregelt. Öffentlich ist eine solche Handlung, wenn sie durch einen Dritten wahrgenommen werden kann. So ist beispielsweise keine Öffentlichkeit gegeben, wenn in einem Wohnmobil die Vorhänge zugezogen werden, und Außenstehende nichts mitbekommen (NJW 1969, 853) Öffentlichkeit ist hingegen gegeben, wenn im eigenen Hausflur Sex gemacht wird und dies von einem nahegelegenen Gebäude aus beobachtet werden kann (BGHSt 11, 282). Ob die Handlung optisch wahrgenommen werden muss oder ob auch gewisse eindeutige Geräusche ausreichen, ohne dass die Handlung beobachtet wird, muss hier nicht weiter ausgeführt werden, da das Liebespärchen das Ärgernis zwingenderweise absichtlich oder zumindest wissentlich hervorrufen muss. Dass dies bei einem Liebespärchen die treibende Kraft ist, dürfte schwerlich anzunehmen zumindest kaum zu beweisen sein.
Was allenfalls übrig bleibt, ist eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, was nach § 118 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.